Previous Page  56 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 56 / 68 Next Page
Page Background

16

PricewaterhouseCoopers AG

www.pwc.ch

An die Gesamtheit der Mitglieder der Genossenschaft Migros Ostschweiz (Urabstim-

mung), Gossau

Als Revisionsstelle haben wir die beiliegende Jahresrechnung der Genossenschaft Migros

Ostschweiz, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, für das am 31. Dezember

2012 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft.

Verantwortung der Verwaltung

Die Verwaltung ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in Übereinstimmung mit den

gesetzlichen Vorschriften und den Statuten verantwortlich. Diese Verantwortung beinhal-

tet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontroll-

systems mit Bezug auf die Aufstellung einer Jahresrechnung, die frei von wesentlichen

falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist die Ver-

waltung für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmetho-

den sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich.

Verantwortung der Revisionsstelle

Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jah-

resrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schwei-

zerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards vorgenommen. Nach diesen

Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende

Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von

Prüfungsnachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonsti-

gen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen

des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben

in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung

dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Auf-

stellung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden

Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit

des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung

der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Plausibilität der

vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahres-

rechnung. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine

ausreichende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2012

abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Gesetz und den Statuten.

Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften

Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung gemäss Revi-

sionsaufsichtsgesetz (RAG) und die Unabhängigkeit (Art. 906 OR in Verbindung mit Art.

728 OR) erfüllen und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht vereinbare Sachverhalte

vorliegen. In Übereinstimmung mit Art. 906 OR in Verbindung mit Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3

OR und dem Schweizer Prüfungsstandard 890 bestätigen wir, dass ein gemäss den Vor-

gaben der Verwaltung ausgestaltetes internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Jah-

resrechnung existiert. Ferner bestätigen wir, dass der Antrag über die Verwendung des

Bilanzgewinnes dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entspricht und empfehlen,

die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.

Zürich, 14. Februar 2013

PricewaterhouseCoopers AG

Daniel Anliker

Hans Peter Heiber

Revisionsexperte

Revisionsexperte

Leitender Revisor

Bericht der Revisionsstelle